Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



Preise:
Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und erfordern keine Vorankündigung, sofern sie durch Preiserhöhungen von Zulieferanten, Rohstoffen, Transportkosten oder Wechselkursänderungen verursacht sind. Bei Teuerungen gelten die zum Zeitpunkt des Liefertermins gültigen Zuschläge.

Liefertermine:
Angegebene Termine und Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich. Nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen, namentlich auf Schadenersatz und Verrechnung von Wartezeiten. Teillieferungen sind zulässig.

Lieferort:
Die Angabe einer vollständigen Lieferadresse ist zwingend. Der Warenempfänger ist für die Befahrbarkeit mit schwerem Lastzug bis zur Abladestelle verantwortlich.

Lieferung:
Die Lieferung erfolgt nach dem Ermessen des Lieferanten franko Lager oder zugängliche Baustelle Mittelland Schweiz (siehe sep. Liste – Ortschaften mit Erschwerniszuschlag S2). Die Entladung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Warenempfängers. Schäden die bei dieser Arbeit entstehen, werden nicht vergütet. Hilft der Chauffeur beim Auf- und Ablad oder besorgt er diesen allein, so gilt er, was Haftung betrifft, als Hilfsperson des Warenempfängers. Falls am vereinbarten Lieferort und Lieferzeitpunkt seitens des Empfängers nicht für eine ordnungsgemässe Übernahme und Ablad gesorgt wird, werden folgende Abladepauschalen verrechnet: bis 40 m³ CHF 200.–, ab 40m³ CHF 400.–. Für Bestellungen ab einem Nettowarenwert unter CHF 2500.– wird ein Transportkostenanteil von CHF 150.– verrechnet. Bei einer Lieferung der Kleinmenge auf einen Fixtermin erhöht sich der Transportkostenanteil um CHF 95.–. Nach Möglichkeit werden Terminlieferungen immer eingehalten, sind jedoch immer unverbindlich. Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Die Verkehrsabgaben (LSVA/Stauzuschlag) werden anteilmässig mit 0,85 % des Netto-Warenwertes bei Materiallieferungen sowie bei Abholungen ab unseren Lager verrechnet. Bei Standardprodukten werden ausschliesslich ganze Verpackungseinheiten geliefert. Für Lieferungen in Berggebiete wird generell ein Zuschlag von CHF 150.– verrechnet. Die Lieferung erfolgt innerhalb 3 Tage oder nach Absprache (siehe sep. Liste – Ortschaften mit Erschwerniszuschlag B2). Bei Lieferungen in Gebiete mit Breiten-, Höhen- und Gewichtbeschränkungen sowie Anhängerfahrverbote werden die Zusatzkosten für Umladen, Wartezeiten oder Zufahrtsbewilligungen verrechnet. Unsere Fahrzeuge verfügen über keine Hebebühne und keinen Kran. Für Lieferungen mit Fix-Terminen behalten wir uns aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens und der gestiegenen Staustunden eine Liefergenauigkeit von +/- 1 Stunde vor. Für Express-Lieferungen welche am Vortag nach 11 Uhr mit Fixterminen bestellt werden und im Rahmen unserer logistischen Möglichkeiten durchgeführt werden können, wird ein Express-Zuschlag von CHF 80.– verrechnet.

Retouren:
Zu viel oder falsch bestellte Ware wird nur nach vorheriger Absprache mit dem Lieferanten zurückgenommen. Die Ware muss sich in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung befinden. Produkte welche die Gonon Isolation AG auf Bestellung hergestellt oder eingekauft hat, werden nicht zurückgenommen. Wird beim Eingang der retournierten Ware deren Unverkäuflichkeit festgestellt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall verrechnet der Lieferant die Rücknahme- und die entstandenen Entsorgungskosten.

Die Rücknahmekosten werden berechnet auf der Basis von:
– Hin- und Rückfahrt
– Be- und Entladeaufwand
– Kontroll- und Umpackaufwand
– Entsorgung
– Administrationsgebühr
Generell kostet eine Warenrücknahme mit unseren Transportpartner mindestens CHF 235.–
Generell kostet eine Warenrücknahme mit Anlieferung durch Kunde mindestens CHF 85.–
Warenrücknahme mit einem Warenwert unter CHF 235.– respektive 85.– werden nicht angenommen.

Transport und Lagerung:
Gonon Dämmstoffe und Handelsprodukte der Gonon Isolation AG sind vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Feuchtigkeit zu schützen. Die Dämmstoffplatten sind auf einer sauberen, ebenen Fläche zu lagern. Für das Abdecken von Wärmedämmstoffen sind dunkle oder durchsichtige Folien zu vermeiden. Sämtliche Rollenware ist trocken und stehend auf einer ebenen Unterlage zu lagern. Übermässiger Wärmeeinfluss, > 30 °C , ist zu vermeiden.

Reklamationen:
Allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten hat der Käufer nach Warenempfang unverzüglich dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen ist es dem Lieferanten freigestellt, kostenlos Ersatz oder Warengutschrift zum Netto-Warenwert zu leisten. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. Kostenersatz für Arbeiten oder Materialien anderer Baubeteiligten) oder sonstige Folgeschäden (insbesondere für Vermögensschäden, entgangener Gewinn wegen Betriebsausfall, etc.) übernimmt der Lieferant nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.

Gewährleistung – Haftung:
Die Garantie beginnt ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten. Der Käufer hat die qualitative und quantitative Korrektheit der Materiallieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Für offene Mängel dauert die Garantiefrist (=Rügefrist) 2 Jahre, für verdeckte Mängel dauert die Garantiefrist (=Rügefrist) 5 Jahre, vorausgesetzt, dass der Käufer dem Lieferanten den Mangel sofort nach der Entdeckung rügt und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Sämtliche Ansprüche verjähren spätestens innert 5 Jahre ab Baustellenabnahme der betroffenen Arbeitsgattungen, spätestens aber 66 Monate nach Auslieferung der Produkte durch den Lieferanten.

Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tage nach Rechnungsdatum. Der Lieferant ist befugt, unberechtigte Skontoabzüge nachzufordern. Wird die Zahlungsfrist überschritten, schuldet der Käufer dem Lieferanten ohne förmliche In-Verzug-Setzung vom Tage der Fälligkeit an 6% Verzugszins. Informationen über die Zahlungsabwicklung können weitergeleitet und ausgewertet werden. Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle der Veräusserung tritt der Käufer alle gegenüber seinem Kunden entstandenen Ansprüche (inkl. Entgelt für Arbeitsleistungen), in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gemäss Rechnungsbetrag, an uns ab.

Geltungsbereich:
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei Auftragserteilung, bzw. bei Offertstellung als übernommen und im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten als akzeptiert.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Ausschliesslicher Gerichtsstand: CH-8226 Schleitheim SH Anwendbares Recht: Schweizerisches Obligationenrecht (OR), unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.


Schleitheim, 9. Januar 2024